Trennung/Scheidung – Was ist zu tun?
Voraussetzung der Scheidung
In der Regel ist der einzige Scheidungsgrund das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Nach Ablauf des Trennungsjahres wird unwiderleglich die Zerrüttung der Ehe vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Ehescheidung des Antragstellers zustimmt. Nach dreijährigem Getrenntleben wird unwiderleglich die Zerrüttung der Ehe vermutet, auch wenn der Antragsgegner keinen Scheidungsantrag stellt und der Scheidung nicht zustimmt. Ausnahmsweise kann vor Ablauf des Trennungsjahres die Härtefallscheidung beantragt werden, z.B. bei schweren Beleidigungen und groben Eheverletzungen, häufigen Misshandlungen des Ehegatten, ernsthafte Bedrohungen und Tätlichkeiten, Trunksucht sowie häufige Alkoholexzesse, wenn Ehefrau vor Ablauf des Trennungsjahres von einem anderen Mann schwanger wird, Ehebruch in der vormaligen ehelichen Wohnung, Eingehen einer neuen festen Lebensgemeinschaft. Zu den weiteren Details steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus-Wilhelm Blattmann aus Cottbus gerne zur Verfügung.
Darf ich die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei der Trennung mitnehmen?
Soweit Sie verheiratet sind, steht Ihnen das gemeinsame Sorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zu. Das Gleiche gilt für unverheiratete Eltern, die bezüglich ihrer Kinder ein gemeinsames Sorgerecht haben beurkunden lassen. Vor dem Auszug eines Elternteils aus der Wohnung mit den Kindern, sind die Eltern verpflichtet, sich über den künftigen Aufenthalt ihrer Kinder zu einigen. Beim Scheitern des Einigungsversuchs und eventueller Mithilfe des Jugendamts, kann diese Frage das Familiengericht entscheiden, entweder die Entscheidungskompetenz für den Auszug auf einen der Elternteile übertragen oder nach dem bereits erfolgten Auszug das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem der Elternteile übertragen. Maßstab für das Familiengericht ist das Kindeswohl, also das was für das Kind am besten ist. Es kommt nicht darauf an, ob der umzugswillige Elternteil oder der ausgezogene Elternteil triftige Gründe für den Umzug hat. Maßstab ist allein das Kindeswohl. In der Praxis ist entscheidend, wer von den Elternteilen die stärkere Bindung zum gemeinsamen Kind in der Vergangenheit hatte (Elternzeit etc.). Falls einer der Elternteile ohne Zustimmung des anderen mit dem gemeinsamen Kind umzieht, führt dies in der Regel zu keinen Konsequenzen, weil grundsätzlich kein Herausgabeanspruch des zurückbleibenden Elternteils existiert, geschweige denn der ausziehende Elternteil sich strafbar gemacht hat wegen Kindesentziehung. Falls Sie rechtmäßig mit den gemeinsamen Kindern umziehen möchten, was empfehlenswert ist, sollte vorab eine einvernehmliche Lösung über das Jugendamt versuchen oder beim Familiengericht einen Antrag stellen. Zu den weiteren Details steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus-Wilhelm Blattmann aus Cottbus gerne zur Verfügung.
Wie funktioniert die Auseinandersetzung des Ehevermögens?
Durch die Heirat vereinbaren die Eheleute die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand. Alternativ können die Eheleute durch notarielle Urkunde im Rahmen eines Ehevertrages die Gütertrennung vereinbaren. Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft stehen im Verhältnis „alles oder nichts“ gegenüber. Bei der Zugewinngemeinschaft findet ein Ausgleich der Differenz der Vermögensmehrungen auf beiden Seiten der Eheleute statt. Bei der Gütertrennung gibt es keine Ausgleichszahlung. Viele Eheleute vereinbaren die Gütertrennung, um die Haftung des anderen Ehepartners für eigene Schulden zu verhindern. Darüber hinaus soll damit den Gläubigern der Zugriff auf das Vermögen entzogen werden. Beide Argumente sind falsch. Auch beim Zugewinnausgleich ist „mein“ nicht gleich „dein“. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit einer Ausgleichsverpflichtung bei der Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten. Mit Ausnahme von § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt es keine Sippenhaft. Keiner der Eheleute wird quasi kraft Gesetzes durch die Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft verpflichtet, die Schulden des anderen Partners mitzutragen. Nur durch eine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung kann eine Verpflichtung zur Haftung von Verbindlichkeiten begründet werden (Bürgschaft oder Vertrag beider Ehegatten mit der Bank für die Finanzierung des Hauses oder gemeinsame Vertragsunterzeichnung). Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus-Wilhelm Blattmann aus Cottbus berät Sie gerne hierzu im Detail.
Zugewinnausgleichsanspruch
Im Falle der Trennung sollte man als Eheleute jeweils ein Vermögensverzeichnis über sein eigenes und das des Ehegatten fertigen, und zwar zu den Stichtagen Trennungszeitpunkt und Eheschließung. Der dritte wichtige Stichtag ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten. Zu allen 3 Stichtagen ist das entsprechende Vermögen (Aktiva) sowie die Verbindlichkeiten (Passiva) in einem Verzeichnis darzustellen und zu belegen. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus-Wilhelm Blattmann aus Cottbus berät Sie gerne hierzu im Detail.
Bekomme ich bei der Trennung/Scheidung das Geld zurück, das ich vor der Ehe in das Haus meines späteren Ehegatten gesteckt habe?
Voreheliche Investitionen in fremdes Eigentum bleiben wegen des strengen Stichtagsprinzips beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen ist zum Eintritt des Güterstandes zu bewerten. Dies ist in der Regel der Hochzeitstag, bei DDR-Ehen der 03.10.1990. Das Endvermögen ist also bei Beendigung des Güterstandes zu bestimmen, in der Regel bei Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten, ausnahmsweise bei Beendigung des Güterstandes durch vorzeitigen Zugewinnausgleich. Da voreheliche Investitionen in fremdes Eigentum im Rahmen des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleiben, muss ein ergänzender Anspruch geltend gemacht werden, über den grundsätzlich die hälftige voreheliche Investition zurückverlangt werden kann. Dieser Anspruch ist zusätzlich zum Zugewinnausgleichsanspruch einzufordern, was ab dem Scheitern der Ehe möglich ist, das heißt ab Zustellung des Scheidungsantrages. Zu den weiteren Details berät Sie gerne Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus-Wilhelm Blattmann aus Cottbus.
Wer zahlt die Miete, wenn Sie aus der gemeinsamen Wohnung alleine ausziehen?
Sie sind auch nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung noch zur Zahlung der Miete verpflichtet, soweit Ihre Partnerin oder Ehegatte dort drin wohnen bleibt. Ob Sie im Innenverhältnis zum verbleibenden Ehegatten weiter anteilig zahlen müssen, hängt davon ab, ob die neuen Wohnverhältnisse gewählt oder aufgezwungen sind und ob die Mietzahlung bei der Unterhaltsberechnung Auswirkungen auf die Höhe des Anspruches hat oder nicht. Ergibt sich eine Beteiligungspflicht des ausziehenden Ehegatten, greift diese zeitlich in der Regel nur bis zum Ablauf der mietrechtlichen Kündigungsfrist und der Höhe nach nur, soweit dem verbleibenden Ehegatten die Mietkosten aufgedrängt sind. Der ausziehende Ehegatte kann, wenn sich der Verbleibende oder der Vermieter einer einvernehmlichen Lösung verweigern, Zustimmung zur Kündigung etc. verlangen, um aus den Verpflichtungen des Mietvertrags herauszukommen. Erst wenn das Mietverhältnis beendet ist, kann sich ein Anspruch auf Beteiligung an der Mietkaution ergeben. Hier steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus-Wilhelm Blattmann aus Cottbus zur umfassenden Beratung bereit.
Was passiert mit dem gemeinsamen Hausgrundstück/der Eigentumswohnung?
Falls beide Ehegatten Miteigentümer sind besteht eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft oder Miteigentümergemeinschaft. Diese hat grundsätzlich mit der Ehe und dem güterrechtlichen Fragen nichts zu tun und wird dadurch nicht beeinflusst. Auch mit der Zugewinngemeinschaft hat dies nichts zu tun. Die rechtlichen Regeln über das Miteigentum haben also im Grundsatz Vorrang. Die Miteigentümergemeinschaft wird auch nicht automatisch mit der Scheidung beendet. Spätestens nach Rechtskraft der Scheidung kann aber jeder Miteigentümer die Verwertung der Immobilie durch Teilungsversteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz einleiten. Grundsätzlich reicht hierzu ein Antrag eines Ehegatten alleine aus. Soweit jedoch die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, aber der Zugewinnausgleich noch nicht zwischen den Eheleuten geregelt ist, kann der andere Ehegatte und Miteigentümer der Immobilie den Teilungsversteigerungsantrag blockieren mit dem Argument gemäß § 1365 BGB. Da die Teilungsversteigerung ebenfalls eine Verfügung über die Immobilie darstellt, ergibt sich ein eventuelles Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten. Der einseitige Antrag auf Teilungsversteigerung könnte also zurückgewiesen werden mangels Zustimmung des anderen Ehegatten wegen § 1365 BGB. Eventuell ist ein Verfahren auf Zustimmung durch das Familiengericht zur Teilungsversteigerung vorzuschalten. Jeder Miteigentümer und jeder Fremde kann bei der Teilungsversteigerung mitbieten. Wer am meisten bietet, bekommt den Zuschlag. Nach § 1801 Abs. 3, Abs. 4 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Miteigentümers die Zwangsversteigerung auf bis zu 5 Jahre einstellen, wenn das zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.
Die Miteigentümergemeinschaft kann selbstverständlich jederzeit durch Vertrag beendet oder geregelt werden. Alle Grundstücksgeschäfte, welche das Eigentum verändern oder belasten sind nur wirksam, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Privatschriftliche Urkunden haben insoweit keine Rechtsverbindlichkeit, was auch für Vorverträge gilt. Zu den Einzelheiten berät Sie gerne Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus- Wilhelm Blattmann aus Cottbus.
Werden Darlehensschulden bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins-, gegebenenfalls auch Tilgungsraten) sind bei der Einkommensermittlung abzuziehen. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind die Interessen des Unterhaltsverpflichteten, des Drittgläubigers und des Unterhaltsberechtigten zu beachten. Das heißt, dass Unterhaltsansprüche keinen generellen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners haben, aber dass nicht pauschal jedes Darlehen mit Zins und Tilgung Berücksichtigung findet. Ist die Darlehensschuld berücksichtigungswürdig, ist sie sowohl bei der Bedürftigkeit wie auch beim Bedarf und der Leistungsfähigkeit ein Abzugsposten. Dabei gibt es keinen Grundsatz, wonach bei Ehegatten nur Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens abzugsfähig sind. Auch Schulden aus der Zeit nach der Trennung sind relevant, wenn sie nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig eingegangen sind, wenn sie also bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Im konkreten Fall sind folgende Gesichtspunkte bei der Frage nach der Berücksichtigungswürdigkeit zu prüfen: Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit, ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen Ehegatten zur Aufnahme der Verbindlichkeit, Zweck der Verbindlichkeit, insbesondere der Aspekt der einseitigen Vermögensbildung, prinzipiell keine Berücksichtigung von einseitigen Verbindlichkeiten zu luxuriösen Zwecken, Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, insbesondere Angewiesenheit des Berechtigten auf den Unterhaltsanspruch, Kenntnis des Unterhaltsschuldners von seiner Unterhaltsverpflichtung zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit, schutzwürdige Belange des Darlehensgebers, der zum Beispiel selbst auf die Rückzahlung dringend angewiesen ist, Möglichkeit des Schuldners seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise, etwa durch Tilgungsstreckung, wieder herzustellen. Hier steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus-Wilhelm Blattmann aus Cottbus zur umfassenden Beratung bereit.
Umgangsrecht nach der Trennung Wechselmodell
Beim Wechselmodell lebt das Kind abwechselnd beim Vater und bei der Mutter. Betreut ein Elternteil das Kind mehr als 30 % der Zeit, entspricht dies dem Wechselmodell aus psychologischer Sicht. Wenn sich also die Eltern die Betreuungszeiten in diesem Ausmaß teilen, sich das Kind bei beiden Eltern zuhause fühlt und beide Eltern die elterliche Verantwortung gemeinsam tragen, kann von einem Wechselmodell gesprochen werden. Beim paritätischen Wechselmodell lebt das Kind zu gleichen Zeitanteilen bei beiden Eltern. Dieses paritätische Wechselmodell kann durchgeführt werden, wenn die Betreuung tatsächlich in beiden Haushalten gesichert ist und die sozialen Bezüge erhalten bleiben. Üben die Eltern das paritätische Wechselmodell nicht einvernehmlich aus, fehlen dazu oft die Voraussetzungen der räumlichen Nähe beider Wohnungen und des notwendigen kooperativen und kommunikativen Verhaltens. Dieses Modell entspricht dann meist eher dem Bedürfnis der Eltern und weniger dem Bedürfnis der Kinder. Das Wechselmodell kann empfohlen werden, wenn sich das Konfliktniveau der Eltern ohne diese Regelung noch mehr zum Schaden der Kinder auswirken würde, das Kind sich das paritätische Wechselmodell wünscht oder dieses Modell schon eine Zeit lang von den Eltern vor der Trennung und/oder nach der Trennung einvernehmlich zum Wohl des Kindes praktiziert wurde. Auch bei jüngeren Kindern kann das Wechselmodell paritätisch umgesetzt werden, wenn das Kind umkompliziert ist, auf die regelmäßigen Veränderungen nicht mit Ablehnung reagiert und keine Belastungssymptome zeigt. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15 kann ein Elternteil gegen den Willen des anderen Elternteils die Anordnung des paritätischen Wechselmodells durch das Familiengericht beantragen. Entscheidender Maßstab der Regelung ist im konkreten Einzelfall das Kindeswohl, also die Umgangsregelung, die das Beste für das Kind wäre, und nicht für die Eltern. Was das Beste für das Kind wäre, ermittelt das Familiengericht in der Regel durch ein familienpsychologisches Sachverständigengut-achten. Dies muss den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht genügen. Oft sind diese Gutachten fehlerhaft oder zumindest fachlich nicht korrekt. Gerne berät Sie Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus-Wilhelm Blattmann aus Cottbus hierzu im Einzelnen.
Umgangsrecht im Residenzmodell
Soweit das gemeinsame Kind nach der Trennung den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, in der Regel bei der Mutter, hat der andere Elternteil, in der Regel der Vater, ein Umgangsrecht. Die Dauer und der Umfang des Umgangsrechtes hängen vom Alter und Kindeswohl ab. Bei Kleinkindern ist ein stundenweiser Umgang von 2 oder 3 Umgängen in der Woche zu empfehlen. Bei älteren Kindern ergibt sich ein Umgangsrecht nach dem Einzelfall in der Regel bei normalen Verhältnissen alle 14 Tage von Donnerstag bzw. Freitag bis Montag darauf und evtl. unter der Woche eine zusätzliche Übernachtung vor dem Wochenende ohne Umgang im besten Falle. Dies ist der turnusgemäße Umgang. Hinzu kommt der Ferienumgang, der in der Regel dem vorbezeichneten turnusgemäßen Umgang vorgeht. Ferienaufenthalte beim Umgangsberechtigten ergänzen den turnusgemäßen Umgang. Auch an Feiertagen und Geburtstagen des Kindes bzw. des jeweiligen Elternteils besteht ein Umgangsanspruch, teilweise im jährlichen Wechsel. Zusätzlich besteht ein Umgangsanspruch am Vatertag oder zum Beispiel am Nikolaustag stundenweise. Die Angemessenheit des Umgangsumfanges wird in der Regel bei Streit zwischen den Kindeseltern hierüber durch ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten ermittelt (siehe oben). Zu den komplexen Einzelheiten steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus-Wilhelm Blattmann gerne zur Verfügung.